Praxis – Rahmenbedingungen
Schweigepflicht
Laut Psychotherapiegesetz bin ich ab der Kontaktaufnahme zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese gesetzliche Vorschrift deckt sich vollständig mit meiner persönlichen Haltung.
§ 15: Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Dieser Paragraph des Psychotherapiegesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.
Absageregelung
Die ausgemachten Stunden sind ganz für Sie persönlich reserviert. Daher bitte ich Sie, wenn Sie den Termin nicht einhalten können, mir bis zu 48h vorher per SMS Bescheid zu geben. Gemeinsam können wir dann schauen, ob sich ein Ersatztermin finden lässt. Sollten Sie mir nicht in der vereinbarten Zeit absagen, verrechne ich Ihnen die Stunde.